top of page

Vereinssatzung

Information: Die Gründer-Satzung vom 8.9.2013 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 15.3.2020 den neuen Erfordernissen angepasst. Geändert wurden das Vorwort, der §1 in Abs. 1 und Abs. 2, sowie der §10 in Abs. 1.


 

Vorwort zur Satzung des „Kontemplationsverein e.V.“


 

Am 8.9.2013 haben zehn religiös gleichgesinnte Männer und Frauen, darunter drei Priester, den Kontemplationsverein e.V. gegründet. Die Gründer wollten damit der Verweltlichung unserer Gesellschaft entgegenwirken. Ihre Motivation, Selbstverständnis und Zielsetzung ist im Folgenden dargelegt.


 

Begriffserklärung Kontemplation

Das Wort Kontemplation setzt sich zusammen aus „con“ und „templum“, was bedeutet zusammen im Tempel sein oder wohnen. In der Überlieferung wird das Wort Kontemplation gebraucht für die „Schau Gottes“. Heute ist Kontemplation von Meditation und Betrachtung kaum mehr abgegrenzt und wird beliebig verwendet. Ein kontemplativer Lebensentwurf ist aber in jedem Fall eine besinnliche, beschauliche Spiritualität, die auf Gott ausgerichtet ist.

Selbstverständnis des Kontemplationsvereins

Kontemplation ist ein weites Feld von Gebet und Meditation. Im Kontemplationsverein soll jeder das entfalten können, was er gut kann und was seinen Möglichkeiten in seinem je eigenen Lebensentwurf entspricht – allein oder mit Familie – angebunden an andere spirituelle Vereinigungen oder als religiöse Einzelkämpfer – zurückgezogen in Stille und Einsamkeit oder in der Aktion von sozialem Umfeld und Beruf. Unter Kontemplation verstehen die Gründer des Kontemplationsvereins einen Lebensentwurf, der einen Akzent setzt, in einem Leben in Gebet und Meditation, zum Heil der Mitmenschen. Durch die Vereinszugehörigkeit und dem organisierten Austausch mit Gleichgesinnten ist die Möglichkeit gegeben, dass auch andere auf diesen traditionellen Weg der Religionsausübung aufmerksam gemacht werden.

Notwendigkeit der Förderung religiöser Werte

Ein Phänomen, das schon seit längerer Zeit zu beobachten ist, ist der Rückgang von gelebter Religion auf breiter Ebene. Es verflüchtigt sich mit großen Schritten das Religiöse in Gesellschaft und sogar innerhalb der Religionsgemeinschaften. Als Gegenpol braucht es Menschen, die traditionelle Werte pflegen und weiter tradieren.

Primäres Vereinsziel in der Förderung religiöser Werte

Im Kontemplationsverein e.V. sollen religiöse Werte gepflegt werden und Voraussetzungen geschaffen werden, diese konkret zu leben. Austausch und Gemeinschaft im Verein können helfen, dies besser umzusetzen. Religiöse Betätigung ist grundsätzlich Privatsache jedes Einzelnen. Der Kontemplationsverein soll die Belange von kontemplativ lebenden erwachsenen Frauen und Männer in ihrer je eigenen religiösen Betätigung unterstützen. Kontemplation ist Übungssache, braucht meist Anleitung und lebt auch vom Austausch mit Gleichgesinnten. Der Verein ist darin behilflich, durch Vermittlung geeigneter Ansprechpartner oder durch Austausch und Hilfsangeboten zwischen den Vereinsmitgliedern. Durch Kontakte der Vereinsmitglieder mit ihrem Umfeld kommt die vereinsintern geförderte religiöse Betätigung der Einzelnen zu den Mitmenschen und kann helfen, Probleme der Mitmenschen zu bewältigen, damit sie für ihren Alltag in Familie und Gesellschaft gerüstet sind. Die Pflege traditioneller Werte innerhalb des Vereins hilft, dass das Vereinsumfeld Heil erfährt und Antrieb bekommt für die Bewältigung des Alltags in Familie und Gesellschaft. Der Kontemplationsverein leistet damit einen Beitrag, um religiöse Werte zu pflegen und zu tradieren.

Kontemplationsverein e.V. ist offen für alle

Kontemplation gibt es seit der Antike und es gibt sie in allen Religionen. Gebets- und Meditationstechniken sind in den verschiedenen Religionsgemeinschaften oft ähnlich bzw. gleichförmig. Unterschiedlich ist jedoch das Gottesbild. Der Kontemplationsverein wahrt Neutralität, da die religiöse Betätigung Privatsache ist und religiöse Inhalte von den jeweiligen Religionsgemeinschaften (Kirchen) festgelegt werden. Der Kontemplationsverein e.V. versteht sich als eine Ergänzung zu anderen spirituellen Vereinigungen und will Menschen sammeln, die ihr Leben im Kreis eines Vereines kontemplativ gestalten wollen.

Voraussetzungen für die Vereinsmitglieschaft

Der Kontemplationsverein e.V. ist eine Interessengemeinschaft von betenden Menschen. Bevor jemand in den Verein eintritt, muss er bereits kontemplativ geprägt leben. Der Verein versteht sich als eine Hilfe, um dies besser umsetzen zu können. Wer schon kontemplativ lebt, kann die Aufnahme im Verein erbitten. Mitglieder können Frauen und Männer werden, die mind. 18 Jahre alt sind. Um Vereinsmitglied zu werden ist es erforderlich, sich eine kontemplative Lebensweise auf Dauer anzueignen. Gebet und Meditation zum Heil der Menschen müssen für Mitglieder im Kontemplationsverein einen breiten Raum des Tagesablaufes (mind. 1 Std.) einnehmen und es bedarf einer gewissen Beständigkeit und Ordnung in diesen Dingen. Dass Bewerber für den Kontemplationsverein auch kontemplativ leben, müssen sie dem Verein gegenüber glaubhaft machen, durch Abgabe einer verbindlichen Erklärung zum kontemplativen Lebensentwurf.

Verpflichtungen für Vereinsmitglieder

Verpflichtungen gibt es für Vereinsmitglieder folgende: Neben der oben genannten kontemplativen Lebensweise, die die Vereinsmitglieder schon vor dem Vereinseintritt pflegten, erfordert die Mitgliedschaft im Verein die Unterstützung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Vereinsziele jedes einzelnen, nach je gültiger Satzung. Ein Austritt aus dem Verein ist problemlos möglich.

Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein hat eine gemeinnützige Ausrichtung. Das Vereinsziel mit der Förderung traditioneller religiöser Werte ist die Grundlage dafür. Die Anhäufung von Spendengeldern über das notwendige Maß hinaus lässt sich aus dem Vereinszweck der Satzung nicht ableiten. Spenden sind dem vorgesehenen Zweck zuzuführen. Bei zweckgebundenen Spenden hat der Geldgeber bereits bestimmt, was mit seiner Gabe geschehen soll und dies muss in jedem Fall beachtet und umgesetzt werden, soweit dies dem Vereinszweck entspricht.

Religion als Aufgabe

Religion heißt vom Wort her Anbindung an das Göttliche. Der Kontemplationsverein e.V. hat sich mit dem Hauptziel der Religionsförderung der Aufgabe gestellt, diese Anbindung an das Göttliche in unserer Gesellschaft konkret zu machen. Das geschieht vor allem mit der Stunde Gebet am Tag, aber genauso mit den anderen in der Satzung genannten Möglichkeiten. Jedes Vereinsmitglied trägt mit seinen je eigenen Fähigkeiten bei, dass der Bezug zum Göttlichen erhalten und gefördert wird.


 

Satzung des Kontemplationsverein e.V.


 

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Kontemplationsverein e.V.“

  2. Sitz der Vereins ist (Postanschrift): Marktstraße 11, 94065 Waldkirchen

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist es, die Rahmenbedingungen für ein kontemplatives (beschauliches) Leben zum Heil der Menschen, in geistlicher Betätigung und caritativen Diensten zu ermöglichen und diese Tradition dauerhaft zu sichern. In Verbindung mit diesem gemeinnützigen Zweck will der Verein auch die Interessen seiner kontemplativ lebenden Mitglieder wahren:

    1. durch Hilfestellung bzw. Anleitung in der kontemplativen Lebensgestaltung und Förderung menschlicher Werte,

    2. durch Erhalt, Restaurierung und Erneuerung von Gegenständen, die für eine kontemplative Lebensweise benötigt werden,

    3. durch Hilfestellung bei der Suche nach kontemplativ geeigneten Häusern, Förderung geeigneter Häuser für eine kontemplative Lebensweise und deren Einrichtung, Unterstützung und Instandhaltung als kontemplativen Stützpunkt,

    4. als Träger eines Zweckbetriebes zur Umsetzung des Vereinszwecks und als Träger von „Nichtselbständigen-Stiftungen“, die Wohnungen/Häuser für kontemplativ Lebende verwalten und unterhalten.

    5. Kranke und bedürftige kontemplativ lebende Mitglieder des Vereins können unter Beachtung der Voraussetzungen des § 53 der Abgabenordung unterstützt werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch:

  1. die Erhebung von Beiträgen,

  2. die Entgegennahme von Zuwendungen (Geld- und Sachspenden),

  3. Spenden bei Veranstaltungen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen,

  4. die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für kontemplative Lebensgestaltung im Dienste der Mitmenschen.

  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  6. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  7. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

  8. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  9. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (Männer und Frauen), mit einem Mindestalter von 18 Jahren, werden, die religiös-kontemplativ im Dienste der Mitmenschen leben und deren kontemplativer Lebensentwurf auf Dauer, mit einem Mindestumfang von 1 Stunde pro Tag, angelegt ist.

  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Einen Rechtsanspruch für die Aufnahme gibt es nicht.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft. Mitgliedsbeiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.

  1. Austritt ist jederzeit möglich und ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

  2. Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten von Vereinsmitgliedern in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich bekannt zu geben.

  3. Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Tod oder wenn ein Mitglied den Kontakt zum Verein über einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr nicht erwidert.

§5 Beiträge und Zuwendungen

  1. Von den Mitgliedern kann ein Jahresbeitrag erhoben werden. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  2. Dem Verein können sowohl von Mitgliedern wie auch Nichtmitgliedern neben dem Vereinsbeitrag auch freiwillige Zuwendungen (Geld- und Sachzuwendungen) zufließen, über die der Verein auf Wunsch eine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) im Sinne §10 b des Einkommensteuergesetzes erstellt.

§6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand (Vorstand im Sinne des §26 BGB) besteht aus dem Vorstitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.

  2. Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je mit Alleinvertretungsbefugnis (§26 BGB). Vereinsintern wird jedoch bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des ersten Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Wiederwahl ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

  4. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Aufstellung einer Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten vertreten kann.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und wird auf dem Postweg an die zuletzt bekannte Adresse zugestellt. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung sollen vor der Mitgliederversammlung schriftlich gestellt werden.

  3. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

  4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten anwesenden Vereinsmitglieder.

  5. Die Art der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

  6. Die Mitgliederversammlung genehmigt den vom Vorstand alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenbericht und nimmt die Entlastung vor.

  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Jedes Mitglied erhält zeitnah eine Kopie des Protokolls.

§9 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

  2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige, kirchliche Zwecke im Sinne des §2 Abs. 1 dieser Satzung.

§10 Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde in der vorliegenden Form durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Kontemplationsvereins e.V. geändert und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Waldkirchen, den 15.03.2020

_________________________

(Ludwig Matzeder 1. Vorsitzender)

bottom of page